Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt die Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Aufwandsentschädigungssatzung)

 


Hauptamtsleiterin König verweist darauf, dass die Rechtsgrundlage für eine Zahlung von Aufwandsentschädigung neben dem Kommunalverfassungsgesetz die Kommunal-Entschädigungsverordnung (KomEVO) ist.

 

Hauptamtsleiterin König spricht von geringfügigen Änderungen bei den sachkundigen Einwohnern und bei sonstigen ehrenamtlich Tätigen. Die wesentlichsten Änderungen gab es bei den Feuerwehren. Sie führt den dazu gehörenden Paragrafen 4 an und erläutert die Änderungen. Im Teil 2 – Allgemeine Regelungen, hier der § 7 (2), wurde die Anregung aus dem Hauptausschuss aufgenommen: Über den Wegfall der Aufwandsentschädigung entscheidet im Einzelfall der Hauptausschuss. Des Weiteren wurde im § 7(3) die Formulierung „einen Monat“ durch „drei Monate“ getauscht.

 

Stadtrat Siegel fragt nach, wer die Entscheidung zu Teil 2 § 7 (3) trifft.

Frau König antwortet, dass darüber die Wehrleitung entscheidet. Die Formulierung ist eine gesetzliche Vorgabe.

 

Stadtratsvorsitzender Danneberg findet, dass die Frage von Stadtrat Siegel nicht unberechtigt ist, um dann zukünftig versachlichte Lösungswege zu finden.

 

Stadträtin Wolf spricht im § 7 (2) von einer nicht tragbaren Formulierung, sollte die Anregung aus dem Hauptausschuss nicht übernommen werden. Sie schlägt die Formulierung „mit Feuerwehrleitung und Hauptausschuss wird darüber entschieden“ vor.

 

Bürgermeister Jahn bezieht sich auf § 7 (3) … länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausüben, entfällt der Anspruch auf Zahlung…“. Er findet die Formulierung praktikabel, dass die Feuerwehr über ihre Wehrleitung einen Ausfall meldet. Er fragt, ob die Verwaltung dieses Thema dann umsetzt oder soll ein Prüfausschuss gebildet werden. Auch sollte seiner Meinung nach die Zeit „…ein Monat…“ auf „…drei Monate…“ erhöht werden.

 

Stadträtin Wolf bittet um Ergänzung: „…. die ihr Ehrenamt unbegründet länger als drei Monate ….“.

 

Hauptamtsleiterin König wird die vorgeschlagenen Änderungen prüfen und wenn möglich, einfügen.

 

Stadtrat Baumgart bittet zum § 6 Sonstige ehrenamtlich Tätige um eine Erläuterung des Begriffes. Frau König führt das Beispiel Mithilfe in der Bibliothek an, und weist darauf hin, es betrifft Hilfen bei freiwilligen Aufgaben.

Daraufhin regt Stadtrat Baumgart an, diesen Begriff genau zu definieren.

Stadtratsvorsitzender Danneberg verweist darauf, hier soll ein Anreiz geschaffen werden, sich ehrenamtlich einzubringen. Der Gesetzgeber sieht dafür eine kleine Entschädigung sprich Belohnung vor.

 

Es entsteht Diskussion zum Begriff: Ehrenamt.

Bürgermeister Jahn macht aufmerksam, dass sich ein Ehrenamt von einem Beschäftigungsverhältnis deutlich unterscheidet. Vertraglich vereinbarte Zahlung von Leistung bei einer Beschäftigung und Aufwandsentschädigung beim Ehrenamt zählen dazu. Er spricht hier von Bibliotheksarbeiten und Bewässerung oder Pflege von Grünanlagen im ganzen Stadtgebiet.

 

Stadtrat Thieme zweifelt die Beispiele von Bürgermeister Jahn an und meint, dann würden ja die Bürger Schlange stehen.

Daraufhin appelliert Bürgermeister Jahn an alle, den Aufruf in alle Ortsteile zu tragen, um hier Freiwillige zu benennen, die z. B. die Grünanlagenpflege ehrenamtlich übernehmen.

 

Stadträtin Naujokat wünscht sich in diesem Bereich eine weitere Person für den Jugendclub in Jessen, die dann als Sonstige ehrenamtliche Tätige berufen werden könnte.

 

Stadtrat Löwe spricht sich dafür aus, keine Abgrenzungen in diesem Paragrafen zu tätigen, sondern die Formulierung so zu belassen.

 

Auf die Frage nach der derzeitigen Situation kann Frau König sagen, dass es momentan keine Beschäftigten in diesem Bereich gibt.

 

Abschließend verdeutlicht Bürgermeister Jahn, dieser § 6 beschränkt den Höchstsatz von 110,00 €, dies stellt somit eine gesetzliche Grenze dar.