Beschluss: mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) stimmt der Aufhebung des Beschlusses Nr.: 49/2016 vom 06.12.2016 zur Bewertungsrichtlinie für die Eröffnungsbilanz der Stadt Jessen (Elster) zu.


Herr Jahn erklärt, dass es bei dieser Beschlussvorlage um die Aufhebung der Beschluss-Nr. 49/2016 zur Bewertungsrichtlinie geht.

 

Frau Korb erörtert, dass bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bezüglich bestimmter Teilpositionen die Bewertung nicht nach der in 2016 festgeschriebenen Bewertungsrichtlinie erfolgt ist. Teilweise gab es für einzelne Punkte keine Festlegungen. Diese werden nun durch die einzelnen Fachämter erarbeitet. Die beschlossene Bewertungsrichtlinie ist aufzuheben. Die neu erarbeitete Bewertungsrichtlinie soll als Dienstanweisung des Bürgermeisters als Anlage zum Beschluss zur Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Stadtrat mit beschlossen werden.

Ein einzelner Beschluss zur Bewertungsrichtlinie durch den Rat ist notwendig.

 

Herr Jahn äußert, dass es sich hierbei um einen langwierigen Prozess handelt. In Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungsamt flossen neue Erkenntnisse in die Arbeit mit ein, die in einer neuen Bewertungsrichtlinie festgehalten werden.

 

Frau Dressel merkt an, dass es für sie schwierig ist, diesen Sachverhalt einzuordnen. Die Beschlussfassung der Bewertungsrichtlinie erfolgte 2016, daher ist es inhaltlich schwer, sich an diesen Beschluss zu erinnern. Die Beschlussvorlage wird aber trotzdem akzeptiert.

 

Herr Fischer teilt mit, dass die Vorgaben zum größten Teil vom Land vorgegeben werden und die Stadt diese übernimmt.

 

Frau Korb ergänzt, dass das Land nicht alles vorgibt. Die Aufgabe der Kommune ist es, die Vorgaben zu verfeinern. Die beschlossene Bewertungsrichtlinie war noch nicht feingliedrig genug. Einige Vorgehensweisen wurden nicht berücksichtigt.

 

Herr Fischer fragt nach, ob ein neuer Beschluss für die Bewertungsrichtlinie vorgelegt wird.

 

Herr Jahn verneint dies und verweist auf den letzten Absatz der Beschlussvorlage.