Beschluss: mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat beschließt die Satzung der Stadt Jessen (Elster) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der vorliegenden Fassung

 


Frau König erörtert, dass die Verwaltungskostensatzung letztmalig 2017 geändert wurde.

In der nun vorliegenden Satzung wurde die Gebührenkalkulation angepasst.

Im textlichen Teil wurde nur unter § 2 der Abs. 3 eingefügt. In diesem wird auf die mögliche Umsatzsteuerpflicht hingewiesen, die dann zur festgesetzten Gebühr hinzukommt.

Frau König führt dazu weiter aus, dass das Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2017 dahingehend geändert wurde, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts für gewisse Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Zu diesem Zeitpunkt gab es die Möglichkeit von einer Übergangsregelung Gebrauch zu machen, in der noch keine Anwendung des Gesetzes zu erfolgen hat. Dies entfällt jedoch ab dem 01.01.2023.

Aktuell wird in der Verwaltung geprüft, welche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.

Dabei werden auch die Satzungen überprüft. 15 Satzungen sollen über eine Beschlussvorlage mit den gleichen Passus geändert bzw. dahingehend ergänzt werden, wie der in der Verwaltungskostensatzung unter § 2 Abs. 3.

 

Herr Nowak hätte gerne ein Bespiel für solche Leistungen. Frau König benennt die Grabpflege.

 

Frau König kommt zurück auf die Verwaltungskostensatzung zu sprechen.

Hier wurde jede Leistung nochmals auf den Prüfstand gestellt und unter Berücksichtigung der Tariferhöhung der letzten Jahre und der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h auf 39 h ab 2023 neu kalkuliert.

 

Herr Klotz ist der Meinung, dass die in der Synopse dargestellten Änderungen der Gebühren übertrieben sind. Es erfolgte eine Steigerung von über 100 %. Er wird dem nicht zustimmen.

Frau König erläutert dazu, dass kostendeckend kalkuliert wurde.

Herr Jahn ergänzt, dass die neuen Beträge nicht willkürlich festgesetzt wurden. Es handelt sich hier um kalkulierte Beträge.

Herr Klotz spricht die Gebühr unter 2.1 an. Hier liegt sogar eine Steigerung von 900 % vor. Weiter merkt er an, dass die Zeile unter 2.1 „jedoch mindestens“ mit dem Betrag von 6,00 € hinfällig ist, wenn die Gebühr sowieso 6,00 € beträgt.

Frau König stimmt dem zu. Diese Zeile wird rausgenommen.

 

Frau Dressel erkundigt sich bezüglich Bespiele für die unter Nr. 13 neu festgehaltenen Gebühren.

Frau König erklärt, dass unter 13.1 der Bürgermeister fällt. Die meisten gebührenpflichtigen Leistungen jedoch eher in den unteren Entgeltgruppen vorzufinden sind.

Herr Jahn ergänzt als Beispiel, dass im Zuge der Vertragshandlungen mit VSB die entsprechenden Leistungen und Arbeitszeiten der beteiligten Mitarbeiter und sein Anteil in einem Gebührenbescheid dem Vertragspartner in Rechnung gestellt wurde. Hierbei handelte es sich schließlich um umfangreiche und langwierige Arbeiten.