Beschluss: mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Stadtrat Jessen beauftragt den Bürgermeister, gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine Erklärung abzugeben, dass in der Stadt Jessen (Elster) weiterhin der § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 31. Dezember 2015 zur Anwendung kommen soll.


 

Nach einer kurzen Einleitung, mit dem Hinweis dass es immer schwieriger wird, Gesetzesänderungen umzusetzen, übergibt Herr Jahn an Herrn Schubert.

Dieser gibt eine kurze Erläuterung zur Beschlussvorlage ab.

Durch das Jahressteuergesetz 2022, welches am 02.12. durch den Bundestag, sowie am 16.12.2022 durch den Bundesrat beschlossen wurde, besteht die Möglichkeit die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz), welche am 31.12.2022 ausgelaufen ist, um 2 weitere Jahre bis zum 31.12.2024 zu verlängern.

 

Zur Entlastung der Bürger und Minimierung des Verwaltungsaufwands soll von dieser Verlängerung Gebrauch gemacht werden.

 

Herr Nowak fragt nach, ob das nicht mit der im vergangenen Jahr neu beschlossenen Verwaltungskostensatzung kollidiert und diese trotzdem so bestehen bleiben kann.

Herr Schubert führt aus, dass es in der Satzung so festgehalten ist, dass bei Leistungen die der Umsatzsteuer unterliegen, zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer hinzu kommt, also keine Änderung notwendig ist.

 

Herr Jahn bittet um Abstimmung zur weiteren Beratung in den Hauptausschuss.