Betreff
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans V38 „Solarpark Jessen 1" der Stadt Jessen (Elster) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
2023/018
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt die Aufstellung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans V38 „Solarpark Jessen 1“ der Stadt Jessen (Elster) bestehend aus den Planteilen A bis F in den Gemarkungen Gentha, Ruhlsdorf, Arnsdorf und Rehain.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf einer Gesamtfläche von ca. 76,4 ha folgende Grundstücke:

 

B-Plan

Planteil

Gemarkung

Flur

Flurstück

Solarpark Jessen 1

Planteil A

Gentha

1

451

Solarpark Jessen 1

Planteil A

Gentha

1

453

Solarpark Jessen 1

Planteil A

Gentha

1

454

Solarpark Jessen 1

Planteil A

Gentha

1

455

Solarpark Jessen 1

Planteil A

Gentha

1

457

Solarpark Jessen 1

Planteil B

Gentha

2

71

Solarpark Jessen 1

Planteil B

Gentha

2

72

Solarpark Jessen 1

Planteil B

Gentha

2

161

Solarpark Jessen 1

Planteil B

Gentha

4

6/6

Solarpark Jessen 1

Planteil C

Ruhlsdorf

2

183

Solarpark Jessen 1

Planteil C

Ruhlsdorf

2

184

Solarpark Jessen 1

Planteil C

Ruhlsdorf

2

186

Solarpark Jessen 1

Planteil C

Ruhlsdorf

2

200

Solarpark Jessen 1

Planteil C

Ruhlsdorf

2

201

Solarpark Jessen 1

Planteil D

Arnsdorf

2

58

Solarpark Jessen 1

Planteil D

Arnsdorf

1

189

Solarpark Jessen 1

Planteil D

Arnsdorf

1

190

Solarpark Jessen 1

Planteil D

Arnsdorf

1

191

Solarpark Jessen 1

Planteil D

Arnsdorf

2

59/1

Solarpark Jessen 1

Planteil E

Rehain

3

143

Solarpark Jessen 1

Planteil E

Rehain

3

62/1

Solarpark Jessen 1

Planteil E

Rehain

3

62/2

Solarpark Jessen 1

Planteil E

Rehain

3

62/3

Solarpark Jessen 1

Planteil E

Rehain

3

62/4

Solarpark Jessen 1

Planteil F

Arnsdorf

1

215

Solarpark Jessen 1

Planteil F

Arnsdorf

1

216

 

Der beigefügte Kartenausschnitt ist Gegenstand des Beschlusses (Anlage: Übersichtsplan Solarpark Jessen 1).

 


Begründung:

Konkreter Anlass der Beschlussempfehlung ist der Antrag eines Vorhabenträgers, auf den Flächen Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten. Das Plangebiet entspricht den „Kriterien für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Jessen (Elster)“, welches durch die Kommune im Mitteilungsblatt Nr. 689 vom 24.08.2022 öffentlich bekannt gemacht wurde.

 

Das Plangebiet bestehend aus den Planteilen A bis F befindet sich außerhalb der bebauten Ortslagen. Die Zulassung des Vorhabens kann infolge der Lage im Außenbereich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen. Nur so können die Wirkungen und Auswirkungen der Planung rechtlich ordnungsgemäß und für alle Beteiligten hinreichend sicher bewältigt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Für das Plangebiet ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet, hier Solarpark / Photovoltaikanlage nach § 11 BauNVO vorgesehen, um folgende Planziele zu erreichen:

·         politisches Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler Energiegewinnung

·         Nutzung intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen als Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

·         Erzeugung von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes

·         Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

 

Für das Plangebiet existiert derzeit kein flächendeckender rechtswirksamer Flächennutzungsplan. Daher kommt für das geplante Vorhaben das Planungsinstrument des vorzeitigen Bebauungsplanes i.S.v. § 8 Abs. 4 BauGB zum Tragen.

Der Stadt Jessen (Elster) entstehen durch diese Bauleitplanung keine Kosten, da über einen städtebaulichen Vertrag die Übernahme sämtlicher Planungskosten durch den Vorhabenträger als Antragssteller geregelt wird. Der Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster) wird bevollmächtigt, entsprechende Verträge abzuschließen.

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der unter anderem die Übernahme aller erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung des Bauleitplanes regelt. Dazu gehört neben der Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell erforderlichen Gutachten stehen, auch die Übernahme der Kosten für die erforderliche Erschließung des Vorhabens.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).