Betreff
Beschluss Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Jessen (Elster)
Vorlage
2025/053
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Jessen (Elster).

Das Bestandsverzeichnis umfasst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.


Begründung:

 

Gemäß § 4 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) und § 4 und § 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) führen die Gemeinden für Gemeindestraßen und den sonstigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ein Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat die Stadt Jessen (Elster) für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen auf ihrem Gebiet ein Bestandsverzeichnis zu führen.

Inhalt des Bestandsverzeichnisses sind vorhandene Widmungsbeschränkungen, Straßenkennungen, Straßennummerierungen, Baulastträger, Bezeichnungen, Anfangs- und Endpunkte sowie Straßenlängen und weitere Daten.

Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, dass der Klarheit über die Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient.

Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu erteilen.

Alle im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführten Straßen sind öffentlich gewidmete Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Straßengesetz LSA.

Die Stadt Jessen (Elster) ist Träger der Straßenbaulast für Straßen in ungeteilter Baulast. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht bei der Stadt Jessen (Elster). Die Verantwortlichkeit bei den Straßen in geteilter Baulast in Zuge von Ortsdurchfahrten für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bestehenden Ortsdurchfahrtsvereinbarungen.

Derzeit enthält das Straßenbestandverzeichnis 429 Verzeichnisblätter.

Die Aufnahme neuer Straßen oder Straßenabschnitte wird durch ein Widmungsverfahren, der Wegfall entbehrlicher Straßen oder Straßenabschnitte durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Für Straßen die in Ihrer Funktion verändert werden wird ein Umstufungsverfahren durchgeführt.

Das Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung bei Veränderung an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.

Das Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung zur Auslegung erfolgte auf der Internetseite der Stadt Jessen (Elster) am 19.12.2024 bzw. im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) am 20.12.2024. Die Auslegung erfolgte vom Januar 2025 bis Juli 2025. Es gab keine Widersprüche.

Die Rechtswirkung des Straßenbestandsverzeichnisses tritt nun nach Ablauf der Auslegungsfrist (§4 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA) und Veröffentlichung der Beschlussfassung ein.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist wird vermutet, dass die im Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen gewidmet sind. Diese Vermutung ist widerlegbar, jedoch findet eine Beweisumkehr statt.

Finanzielle Auswirkungen entstehen nicht.