Beschluss:
Der Stadtrat beschließt das Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Jessen (Elster).
Das Bestandsverzeichnis umfasst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 2 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG
LSA) und § 4 und § 7 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher
Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt (StrVO LSA) führen die Gemeinden für Gemeindestraßen
und den sonstigen öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet ein
Straßenbestandsverzeichnis. Demnach hat die Stadt Jessen (Elster) für
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen auf ihrem Gebiet ein
Bestandsverzeichnis zu führen.
Inhalt des Bestandsverzeichnisses sind vorhandene
Widmungsbeschränkungen, Straßenkennungen, Straßennummerierungen, Baulastträger,
Bezeichnungen, Anfangs- und Endpunkte sowie Straßenlängen und weitere Daten.
Das Bestandsverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, dass der Klarheit
über die Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient.
Es steht daher für die Einsichtnahme von Personen mit berechtigtem
Interesse zur Verfügung. Auskünfte aus dem Verzeichnis sind auf Antrag zu
erteilen.
Alle im Straßenbestandsverzeichnis aufgeführten Straßen sind öffentlich
gewidmete Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 3 und 4 Straßengesetz LSA.
Die Stadt Jessen (Elster) ist Träger der Straßenbaulast für Straßen in
ungeteilter Baulast. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht bei der
Stadt Jessen (Elster). Die Verantwortlichkeit bei den Straßen in geteilter
Baulast in Zuge von Ortsdurchfahrten für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. bestehenden
Ortsdurchfahrtsvereinbarungen.
Derzeit enthält das Straßenbestandverzeichnis 429 Verzeichnisblätter.
Die Aufnahme neuer Straßen oder Straßenabschnitte wird durch ein
Widmungsverfahren, der Wegfall entbehrlicher Straßen oder Straßenabschnitte
durch ein Einziehungsverfahren geregelt. Für Straßen die in Ihrer Funktion
verändert werden wird ein Umstufungsverfahren durchgeführt.
Das Straßenbestandsverzeichnis unterliegt einer ständigen Überarbeitung
bei Veränderung an den Rechtsverhältnissen öffentlicher Straßen.
Das Straßenbestandsverzeichnis ist nach Fertigstellung sechs Monate lang
zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung zur Auslegung erfolgte auf der Internetseite der Stadt
Jessen (Elster) am 19.12.2024 bzw. im Mitteilungsblatt der Stadt Jessen
(Elster) am 20.12.2024. Die Auslegung erfolgte vom Januar 2025 bis Juli 2025.
Es gab keine Widersprüche.
Die Rechtswirkung des Straßenbestandsverzeichnisses tritt nun nach
Ablauf der Auslegungsfrist (§4 Abs. 2 Satz 2 StrG LSA) und Veröffentlichung der
Beschlussfassung ein.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist wird vermutet, dass die
im Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen gewidmet sind. Diese Vermutung ist
widerlegbar, jedoch findet eine Beweisumkehr statt.
Finanzielle Auswirkungen entstehen nicht.
