Betreff
Aufstellung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Mischgebiet an der B187“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der Gemeinde Holzdorf
Vorlage
2026/045
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt:

▪ Die Aufstellung der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 „Mischgebiet an der B187“

mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der Gemeinde Holzdorf im Aufstellungsverfahren gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB.

▪ Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.


Begründung:

 

Die Stadt Jessen (Elster) verfügt für den OT Holzdorf über einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 1 „Mischgebiet an der B187“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung in seiner Bekanntmachung vom 21.07.1994.

In den Folgejahren wurden aufgrund aktueller und bedarfsorientierter Entwicklungstendenzen mehrere Texturen des Bebauungsplans erforderlich. Eine 3. Änderung des Bebauungsplans wurde am 29.06.2006 rechtsverbindlich.

Für die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 liegt ein Antrag der MGR II Grundstücksgesellschaft Jessen GmbH & Co. KG (Norma) vor. Mit dem Aufhebungsbebauungsplan sollen die im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 1 „Mischgebiet an der B187“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung der Gemeinde Holzdorf getroffenen Festsetzungen innerhalb der Flurstücke 151 (teilweise), 172, 171, 80/7, 80/19, 80/20, 80/21, 80/22, 80/23, 80/24, 80/2 (teilweise), 79/5, 89/4, 80/11, 79/1, 79/3, 79/4, 89/5, 89/3, 80/11, 96/5, 98/2, 103/5 (teilweise), 80/12 (teilweise), 80/4 (teilweise), 163 (teilweise), 161, 162, 157, 158, 96/8, 80/14, 80/13, 152, 153 (teilweise), 155 (teilweise), 150, 154, 89/6, 80/16, 147, 148, 170, 168, 167, 164, 169 der Flur 3 in der Gemarkung Holzdorf aufgehoben werden.

Das städtebauliche Ziel des Bebauungsplans ist vollumfänglich erreicht. Die Erschließung ist umgesetzt. Nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 1 ist eine Bebauung und Nutzung der Flächen nach § 34 BauGB zulässig. Dadurch kann auf zukünftige Texturen ohne Änderung des Bebauungsplans reagiert werden.

Das Aufstellungsverfahren wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, da die Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich