Beschluss:
Einwendungen gegen die Stadtratswahl am 26.05.2019 liegen
nicht vor.
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt gemäß § 51
(1) i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land
Sachsen-Anhalt die Gültigkeit der Stadtratswahl am 26.05.2019.
Begründung:
Entsprechend dem § 52 des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) hat der Stadtrat
nach Ablauf der im § 50 KWG LSA bezeichneten Wahleinspruchsfrist von 2 Wochen
durch Beschluss über die Gültigkeit der Wahl zu entscheiden.
Die Stimmenauszählung sowie die
Sitzung des Wahlausschusses waren öffentlich.
Das Wahlergebnis wurde im
Mitteilungsblatt der Stadt Jessen (Elster) am 06.06.2019 öffentlich
bekanntgegeben.
Die Frist für die Einlegung von
Wahleinsprüchen endete gemäß § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am
20.06.2019.
Es liegen keine Einwendungen gegen die Stadtratswahl vor.