Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen
(Elster) beschließt die Hauptsatzung der Stadt Jessen (Elster) mit folgenden
Änderungen:
§ 2 Abs. 4 letzter Satz wird gestrichen
§ 3 Abs. 2: Die Worte „mit einfacher
Mehrheit“ werden gestrichen, nach dem Wort „Wahlperiode“ werden die Worte „aus
seiner Mitte“ eingefügt“
§ 6 Abs. 3 Nr. 11 wird gestrichen, aus Nr. 12 wird
Nr. 11
In § 8 nach dem Wort
„Ausschüssen“ werden die Worte „sowie Einwohnerfragestunde“ eingefügt.
In § 11 Abs. 5 wird ein
neuer Punkt 6 eingefügt „ Nutzung des Wappens des Ortsteils durch Dritte“ Aus
Punkt 6 wird Punkt 7.
Begründung:
Gemäß
§ 10 i.V.m. § 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) muss jede Stadt und Gemeinde eine Hauptsatzung
erlassen.
Die
Hauptaufgabe der Hauptsatzung liegt darin, das Kommunalverfassungsgesetz
entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu ergänzen. Das
Kommunalverfassungsgesetz räumt damit den Gemeinden auch ein Stück
Selbstorganisationsrecht ein.
Die
Hauptsatzung ist eine Organisationssatzung, deren Inhalt von örtlichen
Bedürfnissen und kommunalpolitischen Vorstellungen bestimmt wird.
Im
vorliegende Entwurf der Hauptsatzung wurden neben einer Anpassung an geänderte
Rechtsprechung und neuen Regelungen im KVG die wesentlichsten Änderungen in den
Regelungen zu den Erheblichkeitsgrenzen vorgenommen. Die Hauptsatzung der Stadt
Jessen (Elster) enthielt bislang keine Festlegungen für den Stadtrat. Diese
werden nun mit Paragraf 4 neu eingefügt. Im Übrigen wurden die Formulierungen
vereinheitlicht und an das KVG LSA angepasst.
Darüber hinaus sieht der Entwurf der Hauptsatzung eine Erhöhung der
Sitze in den Ausschüssen von 7 auf 8 vor.
Die
Hauptsatzung ist mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates zu beschließen.