Betreff
Übertragung von Aufgaben an Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Schützberg
Vorlage
2020/112
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, den Kameraden Matthias Oesteritz befristet für die Dauer von zwei

Jahren mit der Wahrnahme der Funktion des stellvertretenden Ortsteilwehrleiters der  Freiwilligen Feuerwehr Schützberg mit Wirkung vom 02.07.2020 an zu betrauen.

 

 


Begründung:

 

Aufgrund § 15 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrschG) vom 12.07.2017 (GVBI, LSA S. 133) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Ortsteilwehrleitung von den Mitgliedern der Feuerwehren gewählt und durch den Träger der Feuerwehr erfolgt die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Dauer von sechs Jahren.

Sie müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst Ihrer Feuerwehren sein.

Vor Ihrer Ernennung beziehungsweise Berufung, ist der Kreisbrandmeister anzuhören.

Der Kamerad Matthias Oesteritz muss entsprechend des § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Laufbahnverordnung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 2005, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ernennung in die Funktion des stellvertretenden Ortsteilwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr, die Qualifikation zum „Leiter einer Feuerwehr“ vorweisen. Diese liegt momentan noch nicht vor.

 

Gemäß § 3 LVO-FF ist daher eine befristete Wahrnahme der Funktion für die Dauer von zwei Jahren möglich. In dieser Zeit ist die notwendige Qualifikation vorzunehmen und erst dann kann der Kamerad Matthias Oesteritz in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden.

 

Gesetzliche Grundlagen:

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz LSA (BrSchG)

Laufbahnverordnung (LVO-FF)