Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster)
beschließt, bei der regionalen Planungsgemeinschaft
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg folgenden Antrag nach § 9 Abs. 4 LEntwG LSA zu
stellen:
Die Stadt Jessen (Elster) beantragt hiermit als
Träger der kommunalen Planungshoheit im Gemeindegebiet, die in der Anlage
dargestellte Fläche vollständig im Regionalen Entwicklungsplan als
Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines
Eignungsgebietes für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder
Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen, für die ein Repowering
vorgesehen ist, auszuweisen.
In dem Gebiet dürfen neue Anlagen nur errichtet
werden, wenn sie mindestens zwei Altanlagen ersetzen, die sich in demselben
Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt, einem der angrenzenden
Landkreise oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen
Anlage befinden, oder wenn sie mindestens eine Altanlage außerhalb eines
Vorrang- oder Eignungsgebietes innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt ersetzen,
sowie die Altanlagen einschließlich ihrer Fundamente vollständig, frühestens
fünf Jahre vor und spätestens bis zu der Inbetriebnahme der neuen Anlagen
abgebaut werden und der Bauherr sich dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde
ausdrücklich verpflichtet.
Das auszuweisende Gebiet ergibt sich aus der
diesem Beschluss anliegenden Übersichtskarte.
Gleichzeitig
wird der Beschluss Nr. 25/02 vom 4.6.2002 „Beschluss gegen die Errichtung von
Windkraftanlagen“ aufgehoben.“
Begründung:
Die Vortex energy Deutschland GmbH
beabsichtigt in Linda im Zuge des Repowering, das bestehende Windenergiegebiet
„Linda“ zu erweitern und zusätzliche Windenergieanlagen zu errichten.
Dafür ist es
erforderlich, dass der Regionale Entwicklungsplan Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg
angepasst und ein zusätzliches Eignungsgebiet ausgewiesen wird.
Von der Stadt Jessen (Elster) ist deshalb
ein Antrag gemäß § 9 Abs. 4 LEntwG LSA auf Festlegung eines Vorranggebietes für
die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines
Eignungsgebietes für die Nutzung der Windenergie für zulässigerweise außerhalb
von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen, für
die ein Repowering vorgesehen ist, bei der Regionalen Planungsgemeinschaft zu
stellen.