Beschluss:
Der Bau- und
Vergabeausschuss der Stadt Jessen (Elster) beschließt vorbehaltlich der
landesplanerischen Zustimmung die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbepark Jessen 2“. Der Geltungsbereich des
vorläufigen Plangebietes umfasst die in der beigefügten Übersichtskarte
dargestellten Flächen der Gemarkung Jessen, Flur 1, Flurstücke 840
(Teilfläche), 849, 850, 851, 852, 957, 958, 959 und 865. Allgemeines Ziel der
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 ist es, auf den genannten Flurstücken die
zulässigen Nutzungen zu ändern.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
bekanntzumachen, nachdem die landesplanerische Zustimmung erteilt ist.
Begründung:
Die Stadt
Jessen (Elster) beabsichtigt in den Flurstücken 840 (Teilfläche), 850, 851,
957, 849, 958, 852, 959 und 865 der Flur 1 in der Gemarkung Jessen mit der 2.
Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbepark Jessen 2“ die planerischen Voraussetzungen
für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage (PVA)
auf ca. 8,0 ha Gewerbefläche zu schaffen (s. beigefügtem Übersichtsplan).
Diese
Grundstücke eignen sich aufgrund ihrer Flächenzuschnitte zwischen Graben und
Waldflächen, ihrer Lage am äußeren Rand des Gewerbeparks Jessen 2 im Abstand
von 500 m zur B183 sowie aufgrund der Abschirmung des Gewerbeparks Jessen 1 und
insbesondere wegen der derzeitigen Erschließungssituation, für eine temporäre
Nutzung als Solarpark.
Im gültigen
Bebauungsplan Nr. 39 ist die Errichtung von alleinstehenden Solarenergieanlagen
zur Stromerzeugung nicht zulässig.
Ziel der 2.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbepark Jessen 2“ ist es, bisher
langfristig nicht genutzte/ nutzbare bzw. vermarktungsfähige Flächen in eine
sinnvolle Nutzung zu bringen.
Gemäß dem
Regionalen Entwicklungsplan A-B-W 2018, in Kraft seit dem 27.04.2019, liegen
die Grundstücke im regional bedeutsamen Vorrangstandort für Industrie und
Gewerbe Jessen (Elster).
Somit stehen
dem geplanten Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 bisherige Ziele
der Raumordnung entgegen.
Gemäß
Absprache mit der Regionalen Planungsgemeinschaft A-B-W kann das Ministerium
für Landesentwicklung und Verkehr eine Ausnahmegenehmigung für den Einzelfall
erteilen, wenn alle dafür erforderlichen Kriterien der Handreichung des
Ministeriums vom 17.04.2020 erfüllt sind.
Einen
entsprechenden Antrag auf landesplanerische Ausnahmegenehmigung für eine
vorhabenbezogene Zielabweichung des Regionalplans A-B-W 2018 wird durch die
Stadtverwaltung an das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr (Ref. 24)
gestellt.
Gemäß dem
Antragsbericht liegen die Voraussetzungen für eine landesplanerische Zustimmung
für die Errichtung eines Solarparks am vorgesehenen Standort der 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 39 „Gewerbepark Jessen 2“ vor.
Die
Verwaltung empfiehlt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39
vorbehaltlich der landesplanerischen Zustimmung einzuleiten.