Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt die Aufstellung des
vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans V38 „Solarpark Jessen 1“ der Stadt
Jessen (Elster) bestehend aus den Planteilen A bis F in den Gemarkungen Gentha,
Ruhlsdorf, Arnsdorf und Rehain.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf einer
Gesamtfläche von ca. 76,4 ha folgende Grundstücke:
B-Plan |
Planteil |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil A |
Gentha |
1 |
451 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil A |
Gentha |
1 |
453 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil A |
Gentha |
1 |
454 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil A |
Gentha |
1 |
455 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil A |
Gentha |
1 |
457 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil B |
Gentha |
2 |
71 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil B |
Gentha |
2 |
72 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil B |
Gentha |
2 |
161 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil B |
Gentha |
4 |
6/6 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil C |
Ruhlsdorf |
2 |
183 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil C |
Ruhlsdorf |
2 |
184 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil C |
Ruhlsdorf |
2 |
186 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil C |
Ruhlsdorf |
2 |
200 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil C |
Ruhlsdorf |
2 |
201 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil D |
Arnsdorf |
2 |
58 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil D |
Arnsdorf |
1 |
189 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil D |
Arnsdorf |
1 |
190 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil D |
Arnsdorf |
1 |
191 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil D |
Arnsdorf |
2 |
59/1 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil E |
Rehain |
3 |
143 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil E |
Rehain |
3 |
62/1 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil E |
Rehain |
3 |
62/2 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil E |
Rehain |
3 |
62/3 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil E |
Rehain |
3 |
62/4 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil F |
Arnsdorf |
1 |
215 |
Solarpark Jessen 1 |
Planteil F |
Arnsdorf |
1 |
216 |
Der beigefügte
Kartenausschnitt ist Gegenstand des Beschlusses (Anlage: Übersichtsplan
Solarpark Jessen 1).
Begründung:
Konkreter Anlass der Beschlussempfehlung ist der Antrag eines
Vorhabenträgers, auf den Flächen Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten.
Das Plangebiet entspricht den „Kriterien für die Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Jessen (Elster)“, welches durch
die Kommune im Mitteilungsblatt Nr. 689 vom 24.08.2022 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Das Plangebiet bestehend aus den Planteilen A bis F befindet sich
außerhalb der bebauten Ortslagen. Die Zulassung des Vorhabens kann infolge der
Lage im Außenbereich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen. Nur
so können die Wirkungen und Auswirkungen der Planung rechtlich ordnungsgemäß
und für alle Beteiligten hinreichend sicher bewältigt werden. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden.
Für das Plangebiet ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet, hier
Solarpark / Photovoltaikanlage nach § 11 BauNVO vorgesehen, um folgende
Planziele zu erreichen:
·
politisches
Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der
Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler
Energiegewinnung
·
Nutzung
intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen als Flächen für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen
·
Erzeugung
von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes
·
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Für das Plangebiet existiert derzeit kein flächendeckender
rechtswirksamer Flächennutzungsplan. Daher kommt für das geplante Vorhaben das
Planungsinstrument des vorzeitigen Bebauungsplanes i.S.v. § 8 Abs. 4 BauGB zum
Tragen.
Der Stadt Jessen (Elster) entstehen durch diese Bauleitplanung keine
Kosten, da über einen städtebaulichen Vertrag die Übernahme sämtlicher
Planungskosten durch den Vorhabenträger als Antragssteller geregelt wird. Der
Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster) wird bevollmächtigt, entsprechende
Verträge abzuschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen
städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der unter anderem die Übernahme aller
erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung des
Bauleitplanes regelt. Dazu gehört neben der Übernahme aller Kosten, die im
Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell
erforderlichen Gutachten stehen, auch die Übernahme der Kosten für die
erforderliche Erschließung des Vorhabens.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).