Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt Aufstellung des
vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans V39 „Solarpark Jessen 2“ der Stadt
Jessen (Elster) bestehend aus den Planteilen A bis D in den Gemarkungen
Naundorf, Morxdorf und Seyda.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst auf einer
Gesamtfläche von ca. 33,8 ha folgende Grundstücke:
B-Plan |
Planteil |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil A |
Naundorf |
6 |
22 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil A |
Naundorf |
6 |
23 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil A |
Naundorf |
6 |
24 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil A |
Naundorf |
6 |
25 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil A |
Naundorf |
6 |
26 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil B |
Morxdorf |
1 |
66 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil B |
Morxdorf |
1 |
67 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil B |
Morxdorf |
1 |
68 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil B |
Morxdorf |
1 |
161 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
30 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
37 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
38 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
44 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
45 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
50 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
51 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
53/3 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil C |
Seyda |
2 |
54/3 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
62 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
63 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
64 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
65 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
66 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
67 |
Solarpark Jessen 2 |
Planteil D |
Seyda |
2 |
60/2 |
Der beigefügte
Kartenausschnitt ist Gegenstand des Beschlusses (Anlage: Übersichtsplan
Solarpark Jessen 2).
Begründung:
Konkreter Anlass der Beschlussempfehlung ist der Antrag eines
Vorhabenträgers, auf den Flächen Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten.
Das Plangebiet entspricht den „Kriterien für die Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Jessen (Elster)“, welches durch
die Kommune im Mitteilungsblatt Nr. 689 vom 24.08.2022 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Das Plangebiet bestehend aus den Planteilen A bis D befindet sich
außerhalb der bebauten Ortslagen. Die Zulassung des Vorhabens kann infolge der
Lage im Außenbereich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen. Nur
so können die Wirkungen und Auswirkungen der Planung rechtlich ordnungsgemäß
und für alle Beteiligten hinreichend sicher bewältigt werden. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen werden.
Für das Plangebiet ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet, hier
Solarpark / Photovoltaikanlage nach § 11 BauNVO vorgesehen, um folgende
Planziele zu erreichen:
·
politisches
Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der
Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler
Energiegewinnung
·
Nutzung
intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen als Flächen für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen
·
Erzeugung
von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes
·
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Für das Plangebiet existiert derzeit kein flächendeckender
rechtswirksamer Flächennutzungsplan. Lediglich für das Gebiet der ehemals
selbstständigen Gemeinde Morxdorf einschließlich Mark Zwuschen liegt seit
Genehmigung am 13.09.1993 ein rechtskräftiger (Teil-) Flächennutzungsplan vor,
dessen erste Änderung am 21.03.2012 genehmigt und 20.06.2013 im Mittelungsblatt
der Stadt Jessen (Elster) Nr. 496 bekannt gemacht worden ist. Eine Änderung des
Flächennutzungsplans von Morxdorf / Mark Zwuschen im Parallelverfahren ist
nicht vorgesehen.
Für das geplante Vorhaben kommt das Planungsinstrument des vorzeitigen
Bebauungsplanes i.S.v. § 8 Abs. 4 BauGB zum Tragen, wonach ein
Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann, bevor
der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und
wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des
Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei
Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der
Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein
Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt
werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.
Der Stadt Jessen (Elster) entstehen durch diese Bauleitplanung keine
Kosten, da über einen städtebaulichen Vertrag die Übernahme sämtlicher
Planungskosten durch den Vorhabenträger als Antragssteller geregelt wird. Der
Bürgermeister der Stadt Jessen (Elster) wird bevollmächtigt, entsprechende
Verträge abzuschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen
städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der unter anderem die Übernahme aller
erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung des
Bauleitplanes regelt. Dazu gehört neben der Übernahme aller Kosten, die im
Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell
erforderlichen Gutachten stehen, auch die Übernahme der Kosten für die
erforderliche Erschließung des Vorhabens.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).