Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt:
1. Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung eines
vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Jessen 4“ mit Flächen
in den Gemarkungen Buschkuhnsdorf, Mönchenhöfe und Holzdorf wird eingeleitet.
2. Die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich in der
Gemarkung Holzdorf wird beantragt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes
Holzdorf soll im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 41
„Solarpark Jessen 4“ der Stadt Jessen (Elster) erfolgen.
3. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen.
4. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes, bestehend aus den
Planteilen A, B und C, umfasst auf einer Gesamtfläche von ca. 41 ha folgende
Grundstücke:
B-Plan |
Planteil |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Solarpark
Jessen 4 |
Planteil A |
Buschkuhnsdorf |
1 |
34, 113 |
Solarpark
Jessen 4 |
Planteil B |
Buschkuhnsdorf |
1 |
16, 19 |
Solarpark
Jessen 4 |
Planteil B |
Buschkuhnsdorf |
2 |
27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38 |
Solarpark
Jessen 4 |
Planteil C |
Holzdorf |
9 |
31, 32,
37, 38, 95, 105, 39/3, 39/1, 39/2, 40, 41, 52/1, 55, 56, 127, 121, 118, 106 |
Solarpark
Jessen 4 |
Planteil C |
Mönchenhöfe |
2 |
12/1,
13/1, 18/1 |
Der Beigefügte Kartenausschnitt ist Gegenstand des Beschlusses (Anlage 1. Übersichtsplan
Solarpark Jessen 4 ).
5. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB ist auf der Grundlage des Vorentwurfes der Bebauungsplanung durchzuführen. Der Beschluss über die Aufstellung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).
Begründung:
Konkreter Anlass der Beschlussempfehlung ist der Antrag eines Vorhabenträgers, auf den Flächen Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten.
Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage umfasst eine Gesamtgröße von 67,7 MWp auf einer Fläche von ca. 41 ha. Dabei entfallen ca. 21,37 MWp auf die Flächen in Mönchenhöfe und Holzdorf und ca. 46,33 MWp in Buschkuhnsdorf. (Anlage 2- Vorhabenbeschreibung)
Das Plangebiet
entspricht den „Kriterien für die Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Jessen (Elster)“, welches durch
die Kommune im Mitteilungsblatt Nr. 689 vom 24.08.2022 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Die Plangebiete
befindet sich außerhalb der bebauten Ortslagen. Die Zulassung des Vorhabens
kann infolge der Lage im Außenbereich nur auf der Grundlage eines
Bebauungsplans erfolgen. Nur so können die Wirkungen und Auswirkungen der
Planung rechtlich ordnungsgemäß und für alle Beteiligten hinreichend sicher
bewältigt werden.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden.
Für das Plangebiet
ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet, hier Solarpark /
Photovoltaikanlage nach § 11 BauNVO vorgesehen, um folgende Planziele zu
erreichen:
·
politisches
Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der
Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler
Energiegewinnung
·
Nutzung
landwirtschaftlicher Flächen, die aufgrund von niedrigen Bodenwerten ein
benachteiligtes Gebiet darstellen, als Flächen für
Photovoltaik-Freiflächenanlagen
·
Erzeugung
von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes
·
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Für das Plangebiet
existiert derzeit kein flächendeckender rechtswirksamer Flächennutzungsplan.
Daher kommt für das geplante Vorhaben das Planungsinstrument des vorzeitigen
Bebauungsplanes i.S.v. § 8 Abs. 4 BauGB zum Tragen.
Lediglich für die
Gemarkung Holzdorf liegt ein Flächennutzungsplan vor. Dort ist das Plangebiet
als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Hier ist eine Teil-Änderung des
FNP, mit Ausweisung Sondergebiet Photovoltaik, vorzunehmen.
Der Stadt Jessen
(Elster) entstehen durch diese Bauleitplanung keine Kosten, da über einen
Durchführungsvertrag die Übernahme sämtlicher Planungskosten durch den
Vorhabenträger als Antragssteller geregelt wird. Der Bürgermeister der Stadt
Jessen (Elster) wird bevollmächtigt, entsprechende Verträge abzuschließen.
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag/
Durchführungsvertrag abzuschließen, der unter anderem die Übernahme aller
erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung des
Bauleitplanes regelt. Dazu gehört neben der Übernahme aller Kosten, die im
Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell
erforderlichen Gutachten stehen, auch die Übernahme der Kosten für die
erforderliche Erschließung des Vorhabens.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).
Anlagen: 1 – Übersichtsplan
2 – Vorhabenbeschreibung