Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt:
1. Dem Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens wird zugestimmt. Das Verfahren zur Aufstellung eines
vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V42 „Solarpark Mellnitz -
Holländer“ in der Gemarkung Mellnitz der Stadt Jessen (Elster) wird
eingeleitet.
2. Mit dem Vorhabenträger wird ein städtebaulicher Vertrag/
Durchführungsvertrag geschlossen.
3. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Gemarkung
Mellnitz, Flur 2, Flurstück 34 (teilweise) umfasst eine Gesamtfläche von ca.
15,24 ha.
Der beigefügte Kartenausschnitt ist Gegenstand des Beschlusses
(Anlage 1 - Übersichtsplan).
4. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB ist auf der Grundlage des Vorentwurfes der Bebauungsplanung durchzuführen. Der Beschluss über die Aufstellung ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB)
Begründung:
Konkreter Anlass der Beschlussempfehlung ist der Antrag eines Vorhabenträgers, auf der Fläche in der Gemarkung Mellnitz, Flur 2, Flurstück 34 (teilweise) eine Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu errichten.
Die geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage umfasst eine Gesamtgröße von ca. 18,6 Mio. kWh auf einer Fläche von ca. 15,24 ha. (Anlage 2- Vorkonzept Mellnitz)
Das Plangebiet
entspricht den „Kriterien für die Errichtung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Stadt Jessen (Elster)“, welches durch
die Kommune im Mitteilungsblatt Nr. 689 vom 24.08.2022 öffentlich bekannt
gemacht wurde.
Die Plangebiete
befindet sich außerhalb der bebauten Ortslagen. Die Zulassung des Vorhabens
kann infolge der Lage im Außenbereich nur auf der Grundlage eines
Bebauungsplans erfolgen. Nur so können die Wirkungen und Auswirkungen der
Planung rechtlich ordnungsgemäß und für alle Beteiligten hinreichend sicher
bewältigt werden. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Für das Plangebiet
ist die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet, hier Solarpark /
Photovoltaikanlage nach § 11 BauNVO vorgesehen, um folgende Planziele zu
erreichen:
·
politisches
Ziel ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der
Gesamtenergieproduktion und somit Reduzierung des Anteils fossiler
Energiegewinnung
·
Nutzung
landwirtschaftlichen Flächen, die aufgrund von niedrigen Bodenwerten ein
benachteiligtes Gebiet darstellen, als Flächen für Freiflächen-Photovoltaikanlage
·
Erzeugung
von Strom aus Solarenergie und damit verbundene Reduzierung des CO2-Ausstoßes
·
Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
Für das Plangebiet
existiert derzeit kein flächendeckender rechtswirksamer Flächennutzungsplan.
Daher kommt für das geplante Vorhaben das Planungsinstrument des vorzeitigen
Bebauungsplanes i.S.v. § 8 Abs. 4 BauGB zum Tragen.
Der Stadt Jessen
(Elster) entstehen durch diese Bauleitplanung keine Kosten, da über einen
städtebaulichen Vertrag die Übernahme sämtlicher Planungskosten durch den
Vorhabenträger als Antragssteller geregelt wird. Der Bürgermeister der Stadt
Jessen (Elster) wird bevollmächtigt, entsprechende Verträge abzuschließen.
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag/
Durchführungsvertrag abzuschließen, der unter anderem die Übernahme aller
erforderlichen Aufwendungen für die Vorbereitung und Durchführung des
Bauleitplanes regelt. Dazu gehört neben der Übernahme aller Kosten, die im
Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes und eventuell
erforderlichen Gutachten stehen, auch die Übernahme der Kosten für die
erforderliche Erschließung des Vorhabens.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs.1 BauGB).
Anlagen: 1 – Übersichtsplan Geltungsbereich
2 - Vorkonzept