Beschluss:
Der Bau- und
Vergabeausschuss der Stadt Jessen (Elster) beschließt die Offenlegung des
Entwurfs zum Bebauungsplan V 33 „Wohnbebauung Weinberge Schweinitz“ und den
dazugehörigen Entwurf der Begründung in der vorliegenden Fassung vom Februar 2020.
Begründung:
Der Bau-
und Vergabeausschuss der Stadt Jessen
(Elster) hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.01.2019 den
Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes V 33 „Wohnbebauung Weinberge Schweinitz“ im
beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gefasst.
Mit dem Bebauungsplan wird die Grundlage für die Erschließung
eines kleinen Wohnbaugebietes geschaffen . Damit soll der anhaltenden Nachfrage
nach Bauland für den Eigenheimbau im OT Schweinitz entsprochen werden. Die
Erschließung ist über die Straße „Obere Weinberge“ gesichert.
Das
Plangebiet umfasst das Flurstück 5027 der Gemarkung Schweinitz, Flur 2. Die
Plangebietsabgrenzung ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Schweinitz ist dieser Bereich als Wohnbaufläche
dargestellt.
Der
Bebauungsplan wird gem. § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigte Verfahren)
aufgestellt.
Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach §1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB
sowie dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkung von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
zu beachten sind, bestehen nicht.
Von einer
Umweltprüfung nach §2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der
Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und
§ 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der vorliegende Planentwurf des
Bebauungsplanes V 33 „Wohnbebauung Weinberge Schweinitz“ im OT Schweinitz in
der Fassung vom Februar 2020, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A),
Textlichen Festsetzungen (Teil B) und der dazugehörigen Begründung mit Anlagen
in der Fassung vom Februar 2020 einschl. Artenschutzbeitrag werden gebilligt
und zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Die
Unterlagen sind ebenfalls während des Auslegungszeitraumes auf der Homepage der
Stadt Jessen (Elster) zu veröffentlichen.
Parallel
dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB aufgefordert,
eine Stellungnahme abzugeben.
Der
Beschluss ist entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.