Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) beschließt wie folgt:
■ Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V41 „Solarpark Jessen 4“ für das Gebiet
Planteil
A
▪ der Gemarkung Buschkuhnsdorf; Flur 1; Flurstücke 34, TF113, TF105
Planteil B
▪ der Gemarkung Buschkuhnsdorf; Flur 1; Flurstücke 19, TF16
▪ der Gemarkung Buschkuhnsdorf; Flur 2; Flurstücke TF27; TF 28; TF29; TF30; TF31; TF32;
TF33; TF34; TF35; TF36; TF37; TF38;
Planteil C
▪ der Gemarkung Holzdorf; Flur
9; Flurstücke TF39/1; TF39/2; TF40; TF52/1; TF55; TF56;
TF127; 121; TF118; TF40; 37; 38; 39/3; 95;
TF106; TF105; 31; 32; TF41
▪
der Gemarkung Mönchenhöfe; Flur 2; Flurstücke TF12/1; TF18/1; TF13/1
bestehend
aus den Planzeichnungen (Teil A) Blatt-Nr. 1 bis 3 und den textlichen
Festsetzungen (Teil B) wird in der vorliegenden Fassung (Stand März 2025)
bestätigt. Die Begründung (Teil C) nebst Anlagen wird gebilligt.
■ Für den Bebauungsplan ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB
durchzuführen.
■ Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB soll auf Basis des
Vorentwurfes in Form einer öffentlichen Auslegung / schriftlichen
Benachrichtigung erfolgen.
■ Der
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Jessen (Elster) hat in öffentlicher Sitzung am 27.06.2023 über die Einleitung eines Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V41 „Solarpark Jessen 4“ in den Gemarkungen Buschkuhnsdorf, Holzdorf und Mönchenhöfe beschlossen.
Im Vorfeld der Aufstellung hat
sich die Stadt Jessen (Elster) mit dem
Thema Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet sehr intensiv und
tiefgründig auseinandergesetzt und einen Kriterienkatalog für
Freiflächen-Photovoltaikanlegen beschlossen. So sollen maximal 1% der
Gesamtfläche des Stadtgebietes Jessen (Elster) für
Freiflächen-Photovoltaikanlagen genutzt werden. Das entspricht einer Fläche von
352 ha.
Im Aufstellungsbeschluss vom
27.06.2023 werden für den räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden
Bebauungsplanes die für das Planvorhaben beanspruchten Flurstücke
vollumfänglich benannt. Zur eindeutigen Übertragbarkeit in die Örtlichkeit ist
es grundsätzlich sinnvoll, dass der Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
Flurstücke im Ganzen umfasst. Der Geltungsbereich zum Vorentwurf wurde
dahingehend präzisiert, dass einige Flurstücke in den Planteilen A – C nur
teilweise dem Plangebiet zugehörig sind. Der Planteil A wurde um die TF105
ergänzt. Damit werden z.B. vorhandene Waldflächen nicht vom Planvorhaben
berührt. Der räumliche Geltungsbereich
des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 55,70 ha. Die
zulässige Sondergebietsfläche auf der die Solarmodule und notwendigen
Nebenanlagen (z.B. Betriebs- und Transformatorengebäude, Wechselrichter,
Löschwasservorrichtungen, Wirtschaftswege, Feuerwehrumfahrungen u.ä.) errichtet
werden dürfen, wurde mittels
Baugrenzen festgesetzt. Die nicht überbaubaren Flächen verbleiben in ihrer
jetzigen Nutzung.
Entsprechend dem Kriterienkatalog über Freiflächen-Photovoltaikanlagen
der Stadt Jessen (Elster) wird in den Planunterlagen nachgewiesen, dass die
Kriterien im Wesentlichen eingehalten sind. Die Teilflächen der PV-Anlagen
überschreiten die vorgegebenen 25 ha nicht.
Der
nunmehr vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes soll nach der
Beschlussfassung der Öffentlichkeit vorgestellt werden, welches dem regulären
Planverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
entspricht. Dazu werden die vollständigen Unterlagen für die Dauer von
einem Monat auf der Homepage der Stadt veröffentlicht. Zusätzlich zur
Veröffentlichung im Internet ist der Vorentwurf in der Stadtverwaltung Jessen
(Elster), Bauamt, Schloßstraße 11 in 06917 Jessen (Elster) zur Möglichkeit der
Einsichtnahme für Jedermann bereit zu legen. Während dieser Auslegungsfrist
können von jedermann Anregungen schriftlich, per E-Mail und / oder während der
Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind nach § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig am Verfahren zu beteiligen
und zur Abgabe einer Stellungnahme
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
notwendigen Umweltprüfung aufzufordern. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden
erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BauGB.
Der Vorentwurf ist mit einer Begründung versehen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
sind die Belange des Umweltschutzes frühzeitig zu berücksichtigen. Aus diesem
Grund ist eine Umweltprüfung durchzuführen in der die voraussichtlichen,
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in diesem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Die Aussagen hierüber werden im Verlauf des
Planverfahrens kontinuierlich entwickelt und fortgeschrieben.
Anlage: Vorentwurf
bestehend aus
- Planzeichnung – Teilfläche A vom 2025-03-06
- Planzeichnung – Teilfläche B vom 2025-03-06
- Planzeichnung – Teilfläche C vom 2025-03-06
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Übersicht
- Textliche Festsetzungen (Teil B)
- Begründung zum Vorentwurf (Teil C)
- Blendgutachten Flugverkehr PVA Jessen vom 2025-02-03
- Blendgutachten PVA Jessen vom 2025-01-29
- Stellungnahme Blendwirkungen PVA Jessen auf
Hubschrauber
vom 2025-02-06
